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Glody Alberto Kinanga
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Junger Mann führt seinen Opa spazieren
08.08.2024

Pflegende Angehörige: Was tun bei Urlaubswunsch?

Von den etwa 5 Millionen Pflegebedürftigen (Quelle: Destatis) in Deutschland werden mehr als 80 Prozent zu Hause versorgt – in der Mehrheit von Angehörigen, die sich zusammen mit ambulanten Betreuungsdiensten oder sogar allein – und unentgeltlich – um die Pflege kümmern. Doch was tun, wenn die Pflegenden feststellen: „Ich brauche mal Urlaub“?

Anspruch auf Verhinderungspflege

Sind Pflegebedürftige mindestens in Pflegestufe 2 eingeordnet, steht pflegenden Angehörigen eine Auszeit zu. Dafür gibt es die Verhinderungspflege, bei der die Hauptpflegeperson zeitlich begrenzt vertreten wird.

Die sogenannte Ersatzpflege wird eingeteilt in:

  • Stundenweise Verhinderung: Sie ist bis zu 8 Stunden möglich. Damit sind Arzt- und Friseurbesuche oder Behördengänge, aber auch ein Stadtbummel oder Kinobesuch mit der besten Freundin möglich.
  • Tage- (mehr als 8 Stunden) und wochenweise (ab 7 Tage) Verhinderung: Bis zu 42 Tage (= 6 Wochen) im Jahr können bei der Pflegekasse beantragt werden – für einen (längeren) Urlaub, auch aufgeteilt in kleinere Auszeiten.
    Dienstreisen, Fortbildungen oder eigene Krankheitstage lassen sich damit ebenfalls abdecken.

Was umfasst die Verhinderungspflege?

Die Ersatzperson für die Pflege übernimmt die gleichen Pflegeleistungen wie die verhinderte Person. Das kann die Körperpflege sein, das Ankleiden oder Hilfe beim Essen. Aber auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Essenszubereitung oder Putzen und die Betreuungspflege – wie Gespräche oder gemeinsame Spaziergänge – fallen darunter.

Dagegen erbringen Fachkräfte eine vom Arzt verordnete medizinische Behandlungspflege (zum Beispiel Wundversorgung), die über die Krankenkasse abgerechnet wird.

Voraussetzungen für die Verhinderungspflege

Die Pflegekasse gewährt Leistungen für die Ersatzpflege, die auch nachträglich beantragt werden können, wenn

  • die/der Pflegebedürftige mindestens in Pflegestufe 2 eingeteilt ist
  • die zu pflegende Person zuvor mindestens 6 Monate lang in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde (die sogenannte Vorpflegezeit)
  • die Pflegehauptperson aktuell als solche eingetragen ist

Teilen sich zwei oder mehr Personen die Pflege, können sie sich gegenseitig vertreten. Dann werden aber nur Mehraufwendungen wie Verdienstausfall oder zusätzliche Fahrtkosten von der Pflegekasse angerechnet.

Wer kann die Ersatzpflege erbringen?

Als Ersatz kommen verschiedene Möglichkeiten infrage, dabei sind die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person ausschlaggebend:

  • Privatpersonen wie Verwandte, Freunde oder Nachbarn
  • ambulante Pflegedienste
  • vorübergehend stationär im Pflegeheim: Dabei übernimmt die Pflegekasse allerdings nur die Kosten für die Pflege, nicht die für Unterkunft und Verpflegung.

Was bezahlt die Pflegekasse?

Für die Verhinderungspflege stellt die Pflegekasse ein Budget von maximal 1.612 Euro im Jahr zur Verfügung (Stand: 2024). Dabei darf die Ersatzpflegeperson mit der oder dem Pflegebedürftigen nicht verwandt oder verschwägert sein, oder mit ihr zusammenleben.

Übernehmen nahe Verwandte (bis zum zweiten Grad) oder Personen desselben Haushalts die Ersatzpflege, bekommen sie für maximal sechs Wochen Verhinderungspflege den 1,5-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes des Pflegebedürftigen. Die Höhe des Betrages hängt also von der Pflegestufe der oder des Pflegebedürftigen ab: Sie reicht von 498 Euro bei Pflegegrad 2 bis 1.420,50 Euro bei Pflegegrad 5.

Zusätzlich können bis zu 806 Euro aus den Leistungen für die Kurzzeitpflege umgewidmet und für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Während der Verhinderungspflege wird das bisher bezogene Pflegegeld in halber Höhe weitergezahlt.

Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene besteht erweiterter Anspruch

Kümmert sich eine Pflegeperson um pflegebedürftige Kinder oder junge Erwachsene (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres), die in Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind, besteht seit 1. Januar 2024 ein erweiterter Anspruch:

  • Die Verhinderungspflege darf 8 (statt nur 6) Wochen dauern.
  • Die Vorpflegezeit von 6 Monaten als Voraussetzung entfällt.
  • Die Leistungen der Kurzzeitpflege dürfen vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden.
  • Zum 1. Januar 2025 ist eine Erhöhung der Leistungen vorgesehen.

Unterschied zur Kurzzeitpflege

Die Gründe für die Verhinderungspflege liegen bei der Pflegeperson, wenn diese – stunden-, tage- oder wochenweise – verhindert ist.

Hingegen liegen die Gründe für die Kurzzeitpflege – also die zeitweise Unterbringung in einem Pflegeheim - bei der pflegebedürftigen Person. Beispielsweise kann die medizinische Situation kurz nach einer stationären Behandlung die Pflege daheim kurzzeitig unmöglich machen.

Die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege ist bis zu 8 Wochen im Jahr möglich. Dabei gewährt die Pflegekasse bis zu 1.774 Euro pro Jahr (Stand 2024), die durch nicht in Anspruch genommene Leistungen der Verhinderungspflege aufgestockt werden können – bis zu 100 Prozent.

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld ebenfalls in halber Höhe weitergezahlt.

Checkliste für Verhinderungspflege

Damit die Ersatzpersonen informiert sind und auftretende Fragen klären können, ist es sinnvoll, alle wichtigen Dokumente (oder Kopien davon) und notwendige Telefonnummern sowie Hilfsmittel griffbereit zu haben. Bei vorübergehender stationärer Pflege sollten sie ebenfalls eingepackt werden:

  • Hilfsmittel für Alltag und Pflege: Brille, Hörgeräte, Gehhilfen, Prothesen
  • Medikamente
  • Medikationsplan oder Behandlungspläne sowie Verordnungen und Arztbriefe
  • Name, Anschriften und Telefonnummern von Angehörigen, Hausarzt, Pflegedienst
  • Kopie von Dokumenten: Gesundheitskarte, Impf- und Allergiepass, Personalausweis, Schwerbehindertenausweis, Zuzahlungsbefreiung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Bescheinigung Pflegegrad

Alternative: Urlaub mit den Pflegebedürftigen im Pflegehotel

Eine weitere Möglichkeit ist der Urlaub gemeinsam mit dem oder der Pflegebedürftigen innerhalb Deutschlands. Entweder wird eine Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort gesucht oder ein gemeinsames Zimmer in einem sogenannten Pflegehotel gebucht. Dabei ist es ratsam, sich im Vorfeld genau über die Leistungen des Hotels zu informieren.

INTER Gesundheitsservice: Wir sind an Ihrer Seite!

Wenn Sie oder Ihre Angehörigen pflegebedürftig werden, dient die gesetzlich vorgeschriebene Pflegepflichtversicherung als Grundabsicherung. Sie bietet einen finanziellen Basisschutz. Für privat Krankenversicherte gibt es die private Pflegepflichtversicherung. Erfahren Sie hier mehr über unsere Leistungen.

Darüber hinaus gibt es die Pflegetagegeldversicherung, die eine mögliche Versorgungslücke schließen kann. Informationen dazu erhalten Sie hier .

Quellen und nützliche Links:

www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/12/PD22_554_224.html
5 Millionen Pflegebedürftige zum Jahresende 2021 (PM vom 21.12.2022)

www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Demografischer-Wandel/Hintergruende-Auswirkungen/demografie-pflege.html

www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege

www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/alles-fuer-pflegende-angehoerige/verhinderungspflege-zeitlich-begrenzte-auszeit-von-der-pflege-10386

www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/

www.zdf.de/nachrichten/ratgeber/urlaub-pflegende-angehoerige-100.html

www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html

www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/urlaub-fuer-pflegende-angehoerige-das-muessen-sie-darueber-wissen-13773


www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/12/PD22_554_224.html

www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Demografischer-Wandel/Hintergruende-Auswirkungen/demografie-pflege.html

www.inter.de/ratgeber/pflegende-angehoerige-pflegepflichtversicherung/ 

www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege

www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/alles-fuer-pflegende-angehoerige/verhinderungspflege-zeitlich-begrenzte-auszeit-von-der-pflege-10386

www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege

www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/alles-fuer-pflegende-angehoerige/verhinderungspflege-zeitlich-begrenzte-auszeit-von-der-pflege-10386 

www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege

gesund.bund.de/verhinderungspflege

www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html

www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/urlaub-fuer-pflegende-angehoerige-das-muessen-sie-darueber-wissen-13773

www.pflege.de/altenpflege/verhinderungspflege/

 https://www.zdf.de/nachrichten/ratgeber/urlaub-pflegende-angehoerige-100.html

 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html

 https://www.zdf.de/nachrichten/ratgeber/urlaub-pflegende-angehoerige-100.html

 

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