Private Krankenversicherung nach Kündigung
Ob Kündigung durch den Arbeitgeber oder Eigenkündigung - Ihre private Krankenversicherung bleibt erst mal bestehen. Denn das Vertragsverhältnis besteht zwischen Ihnen und dem Versicherer. Je nachdem, wie lange Sie privat versichert sind und ob Sie sich arbeitslos melden, kann es unterschiedlich weitergehen.
Das Wichtigste in Kürze zum Thema PKV nach Kündigung
- Auch bei Kündigung bleibt Ihr Vertragsverhältnis mit der PKV erst mal bestehen.
- Bei Bezug von ALG I oder II werden Sie in der Regel wieder sozialversicherungspflichtig.
- Sind Sie über 55 Jahre oder besteht Ihr PKV-Vertrag schon länger als fünf Jahre vor dem Eintritt der Sozialversicherungspflicht können Sie in der PKV bleiben.
- Wichtig: Der Arbeitgeber-Anteil entfällt, das bedeutet, Ihren Beitrag zur PKV zahlen Sie komplett aus eigener Tasche.
Ich habe meinen Arbeitsvertrag selbst gekündigt -
Was passiert mit meiner privaten Krankenversicherung?
Wenn Sie ihre Anstellung selbst kündigen, bleibt Ihre private Krankenversicherung (PKV) in der Regel bestehen. Da der Versicherungsvertrag nicht an die Anstellung gebunden ist, sondern ein privates Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Versicherungsunternehmen darstellt. Sie sind also weiterhin krankenversichert. Allerdings müssen Sie nach einer Kündigung den vollen Beitrag Ihrer PKV ohne den Arbeitgeberzuschuss selbst zahlen.
Ich wurde gekündigt - kann ich trotzdem in der PKV bleiben?
Ja, auch nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber können Sie in der privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben. Allerdings gilt auch hier: Sie müssen die Beiträge komplett selbst tragen, da der Arbeitgeberanteil entfällt.
Wenn Sie sich arbeitslos melden und Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, werden Sie in der Regel wieder sozialversicherungspflichtig und deswegen in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgeführt. Sie können sich aber unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung von Fristen von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld II besteht diese Möglichkeit ebenfalls. Allerdings gelten hier nochmals andere Bedigungen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie Sie eine "Durststrecke" überwinden können. Am besten sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Berater welche davon für Ihre Situation geeignet ist.