Freie Arztwahl
In Deutschland kann jeder Versicherte seinen behandelnden Arzt grundsätzlich frei wählen. Doch dies gilt nur für Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung. Was "freie Arztwahl" bei der PKV bedeutet, erklären wir hier.
Das Wichtigste in Kürze zum Thema "Freie Arztwahl"
- Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben in Deutschland grundsätzlich die Möglichkeit, ihren behandelnden Arzt frei zu wählen.
- Die Wahlfreiheit gilt jedoch nur bei den Ärzten und Kliniken, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
- Ein Arzt-Wechsel innerhalb eines Quartals ist nur aus wichtigem Grund erlaubt. Dies gilt auch bei einer Psychotherapie sowie bei Zahnbehandlungen.
Sonderfall: Hausarztzentrierte Versorgung
Ein besonderer Fall ist die hausarztzentrierte Versorgung, bei der die freie Arztwahl eingeschränkt ist. Versicherte, die an diesem Modell teilnehmen, verpflichten sich gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse, ambulante fachärztliche Behandlungen nur nach Überweisung durch ihren gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen (mit Ausnahme von Augen- und Frauenärzten). Auch die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarztes bleibt unverändert.
Ähnliche Regelungen können sich auch in anderen medizinischen Bereichen finden. Auch hier gilt, dass Versicherte nur die Vertragspartner und nur auf Grundlage einer Überweisung in Anspruch nehmen dürfen. Die Teilnahme an solchen Programmen ist in der Regel freiwillig.
Freie Arztwahl auch im Ausland?
Als Privatversicherter haben Sie auch im Ausland die freie Wahl. Bei Heilbehandlung im Ausland können Sie im jeweiligen Land jeden für die Heilbehandlung zugelassenen Leistungserbringer in Anspruch nehmen.
Gilt der Versicherungsschutz wie bei der GKV nur innerhalb Europas?
Als privat Krankenversicherter gilt der Versicherungsschutz in der Regel weltweit. Eine Einschränkung auf das europäische Ausland wie in der GKV gibt es nicht.